Für die Verlegung von Abzügen im Verhältnis zwischen der Schweiz und Belgien enthält das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. August 1978 sowie das Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. April 2014 keine Regelung. Dementsprechend ist auf inländisches Recht abzustellen.