Der Kleinverdienerabzug gemäss § 42 Abs. 1bis StG gehört zu den Sozialabzügen. Auf Grund der Ermittlung des für den Kleinverdienerabzug relevanten Einkommens, sind bei erfüllten Voraussetzungen zunächst die allgemeinen sowie die anderen Sozialabzüge zu gewähren. Anschliessend lässt sich feststellen, ob der Kleinverdienerabzug berechtigt ist. Die anderen Abzüge können somit u. a. als Voraussetzung für die Gewährung des Kleinverdienerabzugs bezeichnet werden, welcher das letzte mögliche Glied der Abzugskette darstellt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 42 StG N 1 und 92g).