6.3.3. Die Rekurrentin macht einkommensmindernde Tatsachen (Kosten sowie ausländische Erbschaftssteuern ausgelöst durch die Erbschaft der Liegenschaft in den Niederlanden) geltend. Jedoch ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat weder substantiierte Ausführungen gemacht noch Nachweise für die behaupteten Kosten erbracht. Im Übrigen sind die ausländischen Erbschaftssteuern für das vorliegende Verfahren irrelevant. Ein Abzug der behaupteten Aufwendungen kann daher nicht in Frage kommen.