Hierbei handelt es sich um eine Schätzung des KStA, da die Rekurrentin es unterlassen hat, diesbezügliche Unterlagen einzureichen. Das KStA hat den Zinsertrag auf 1 % des Vermögens und damit moderat festgesetzt. Die angewandte Methode und die Schätzung des KStA ist nicht zu beanstanden.