6.2.3. Das KStA hat in der Nachsteuerverfügung für die Steuerperioden 2008 bis 2016 (Beilage zur Nachsteuerverfügung vom 12. August 2019) einkommensseitig den Eigenmietwert der Liegenschaft in R. sowie Liegenschaftsunterhaltskosten berücksichtigt. Auf der Vermögensseite hat das KStA den Steuerwert des Hauses in R. bzw. den Miteigentumsanteil der Rekurrentin hinzugerechnet. Diese Einkommens- und Vermögensfaktoren wurden von der Rekurrentin nicht bestritten. Sie ist einzig mit der Aufrechnung des Zinsertrags von jährlich Euro 720.00 nicht einverstanden. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung des KStA, da die Rekurrentin es unterlassen hat, diesbezügliche Unterlagen einzureichen.