Aus verfahrensökonomischen Gründen sei bei der Berechnung der Nachsteuern der ursprünglich deklarierte Beteiligungsertrag ausgeklammert worden, was sich zugunsten der Rekurrentin ausgewirkt habe. Die von der Rekurrentin im Rekurs erhobenen Beanstandungen gegen die Nachsteuerberechnung seien falsch. Der Kleinverdienerabzug sei richtig angepasst und die Steuerausscheidung korrekt vorgenommen worden. Die weiteren Ausführungen seien unerheblich. Eine falsche Bezeichnung der Liegenschaft als belgische anstelle einer niederländischen Liegenschaft habe keinen Einfluss auf den Nachsteuerbetrag.