4.5. In der Vernehmlassung führt das KStA aus, das von der Rekurrentin mit der Selbstanzeige nicht offengelegte Konto sei erst wenige Tage vor Einreichung der Selbstanzeige – am 3. August 2018 – saldiert worden. Auf dem Konto hätten sich insgesamt deutlich höhere Beträge befunden als auf den beiden mit Selbstanzeige offengelegten Konten. Es sei somit nicht -7- glaubhaft, dass die Rekurrentin das Konto – trotz zeitnaher Saldierung – versehentlich in der Selbstanzeige nicht aufgeführt habe.