Eine Aufteilung und Ausscheidung der Sozialabzüge werde vorgenommen, weil diese in Fällen mit internationalem Bezug gemäss § 42 Abs. 2 StG vorgeschrieben seien. In diesen Fällen seien die Sozialabzüge nur anteilsmässig, d.h. im Verhältnis der Nettoeinkommensanteile (vor Sozialabzügen), zu gewähren. Die Höhe der Sozialabzüge bemesse sich mithin nach dem Verhältnis des steuerbaren Nettoeinkommens (vor Sozialabzügen) zum gesamten Nettoeinkommen (vor Sozialabzügen). Gleiches gelte sinngemäss für das Vermögen. Die Steuerausscheidung und die Abzüge seien korrekt vorgenommen worden.