4.3. Mit Einspracheentscheid wird vom KStA festgehalten, dass aus den eingereichten Unterlagen ein Verkehrswert der Liegenschaft von rund Euro 72'000.00 ersichtlich sei. Ein Verzicht auf den Steuerwert und den Eigenmietwert der Liegenschaft aus Erbschaft sei nicht möglich. Diese Werte seien der Rekurrentin als Erbin ihrer am 31. Dezember 2007 verstorbenen Mutter ab dem 1. Januar 2008 wirtschaftlich zuzurechnen. Steuerrechtlich nicht relevant sei, ob die Rekurrentin während dieser Zeit tatsächlich über das Vermögen habe verfügen können. Ebenfalls nicht relevant sei, ob bei der Rekurrentin zusätzliche ausserordentliche Kosten angefallen seien.