Steuerausscheidung des KStA. Die Rekurrentin bringt vor, das Gemeindesteueramt hätte vom nicht angezeigten Bankkonto (ccc) Kenntnis haben können, da regelmässig von diesem Konto Überweisungen auf ein von ihr deklariertes Konto (aaa) erfolgt seien. Im Übrigen habe sie das Konto vor der Selbstanzeige saldiert, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es nicht mehr im Rahmen der Selbstanzeige deklariert werden müsse. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob das KStA zu Recht Nachsteuern für die Steuerperioden 2008 bis 2016 von der Rekurrentin erhoben hat.