9. Der bei der Rekurrentin steuerbare Liquidationsgewinn ist nach dem Gesagten von CHF 55'626.00 um CHF 37'532.00 auf CHF 18'094.00, gerundet CHF 18'000.00 herabzusetzen. - 11 - 10. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin vollumfänglich. Die Verfahrenskosten sind dementsprechend auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der steuerbare Liquidationsgewinn auf CHF 18'000.00 festgesetzt.