8.6. Weiter zu beachten ist jedoch, dass sich der steuerbare Liquidationsgewinn überwiegend mit CHF 78'265.00 aus steuerbaren wiedereingebrachten Abschreibungen und nur mit CHF 40'075.00 aus einem Wertzuwachsgewinn zusammensetzt. Unter diesen Umständen ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes nicht gerechtfertigt, der Rekurrentin als Liquidationsgewinn auch einen Anteil an den wiedereingebrachten Abschreibungen zuzurechnen. Vielmehr partizipiert die Rekurrentin nur zur Hälfte am steuerbaren Wertzuwachsgewinn.