Insoweit kann ihm grundsätzlich nur der halbe Liquidationsgewinn zur Besteuerung zugewiesen werden, zumal – in Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – nicht von einem treuwidrigen Verhalten, welches zu einer vollumfänglichen Besteuerung des Gewinnes bei ihm führen müsste, ausgegangen werden kann. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die (andere) Hälfte des Liquidationsgewinnes von der Rekurrentin zu versteuern wäre.