Das wurde von den Steuerbehörden – und der Rekurrentin – jahrelang akzeptiert. Hingegen konnte C. nur im Umfang seiner hälftigen Eigentumsquote, jedoch nicht über das zur Hälfte im Eigentum der Rekurrentin, jedoch seiner faktischen Nutzniessung unterliegende Liegenschaftsvermögen verfügen. Insoweit kann ihm grundsätzlich nur der halbe Liquidationsgewinn zur Besteuerung zugewiesen werden, zumal – in Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – nicht von einem treuwidrigen Verhalten, welches zu einer vollumfänglichen Besteuerung des Gewinnes bei ihm führen müsste, ausgegangen werden kann.