8.5. Im Überführungszeitpunkt lag – so ist aufgrund der Steuerdeklarationen des Bruders C. und den Angaben der Rekurrentin zu schliessen – eine faktische Nutzniessung zu dessen Gunsten vor. Daraus folgt, dass die Liegenschaftsfaktoren während der Nutzungsdauer zu Recht C. zuzuordnen und von ihm zu versteuern waren (§ 30 Abs. 1 lit. a StG: Einkünfte aus Nutzniessung; § 46 Abs. 2 StG: Nutzniessungsvermögen wird der nutzniessenden Person zugerechnet). Das wurde von den Steuerbehörden – und der Rekurrentin – jahrelang akzeptiert.