Dementsprechend war aus steuerlicher Sicht auch grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Beschwerdeführerin jeweils allein das Nutzniessungsvermögen und dessen Ertrag deklarierte sowie versteuerte. Das Spezialverwaltungsgericht hat sodann zutreffend ausgeführt, dass dem Nutzniesser kein Eigentum am Nutzniessungsvermögen zusteht, er daher darüber nicht wie ein Eigentümer verfügen kann und deshalb beim Verkauf einer nutzniessungsbelasteten Liegenschaft des Geschäftsvermögens der Kapitalgewinn im Grundsatz nicht vom Nutzniesser, sondern vom Eigentümer zu versteuern sei (angefochtener Entscheid, Erw. 4.4.1).