3. Als berechtigt erweist sich dagegen die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid, soweit damit der gesamte Gewinn aus der Veräusserung der drei im Eigentum der Mitglieder der Erbengemeinschaft des E. B. stehenden Liegenschaften in O. allein der Beschwerdeführerin zugerechnet wurde.