8. 8.1. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, in welchem Umfang der Rekurrentin der Liquidationsgewinn zuzurechnen ist. Dabei ist insbesondere auf die Frage der Nutzniessung einzugehen. -7- 8.2. In Abweichung von den eigentumsrechtlichen Verhältnissen hatte ausschliesslich der Bruder der Rekurrentin die im Geschäftsvermögen stehenden Liegenschaften und die Erträge jeweils in seiner Steuererklärung deklariert. Damit kam ihm offensichtlich die Nutzung/Nutzniessung der geschäftlichen Liegenschaften zu, was unbestritten ist.