7.3. Es ist unbestritten geblieben, dass die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Grundstücke beim Vater der Rekurrentin als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden. Die von der Rekurrentin und ihrem Bruder C. geerbten Liegenschaften blieben infolge erb- und steuerrechtlicher Universalsukzession in deren Geschäftsvermögen, wobei im Zeitpunkt der Überführung je hälftiges Eigentum bestand. Mit der Überführung in das Privatvermögen wurde ein steuerauslösender Realisationstatbestand gesetzt.