Sie habe auch keine einkommenswirksamen Abschreibungen vorgenommen. Für den Liquidationsgewinn sei allein der Nutzniesser, C. (Bruder), steuerpflichtig, da ausschliesslich dieser von den getätigten Abschreibungen profitiert habe. 5. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Rekurrentin für einen aus der Überführung von Grundstücken des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen erzielten Liquidationsgewinn steuerpflichtig ist. Dass eine Überführung per 1. Januar 2016 stattgefunden hat, ist ebenso unbestritten wie die Berechnung des Liquidationsgewinnes.