4. 4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Rekurrentin als Mitglied der Erbengemeinschaft E. (Eltern) zur Hälfte an den Grundstücken des Geschäftsvermögens beteiligt gewesen sei. Per 1. Januar 2016 seien die Grundstücke in das Privatvermögen überführt worden, was zur Abrechnung eines Liquidationsgewinnes führe. Wie und von wem Liegenschaften dabei genutzt worden seien, spiele keine Rolle. Allfällige Abgeltungen unter den Geschwistern müssten privatrechtlich geregelt werden. Die Veranlagung des privilegierten Kapitalgewinnes des Bruders C. sei in Rechtskraft erwachsen.