2. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin im Jahr 2016 zur Hälfte Eigentümerin verschiedener, teilweise landwirtschaftlicher und teilweise nicht landwirtschaftlicher Grundstücke in Q. war. Diese wurden auch im Umfang des Eigentumsanteils der Rekurrentin von ihrem Bruder C. genutzt und unterlagen damit dessen Nutzniessung. Weiter ist unbestritten, dass diese Grundstücke per 1. Januar 2016 vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt wurden.