1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (nicht bei den Akten) wurde A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 55'626.00 (separate Jahressteuer auf einem privilegierten Liquidationsgewinn) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 erhob A. mit Schreiben vom 14. Juli 2018 Einsprache. Sie stellte den Antrag, die Veranlagung sei ersatzlos aufzuheben. 3. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.