11. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Antrag der Steuerbehörden, das steuerbare Einkommen im Rekursverfahren in Reformation in peius zu erhöhen, im Rahmen des gesetzlich Vorgesehenen erfolgt ist. Allein deshalb liegt darin nicht eine "qualifizierte Nötigung". Vielmehr hätte es die Rekurrentin in der Hand gehabt, die Einkommenserhöhung mit einem Rekursrückzug zu verhindern. Darauf wurde sie mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember ausdrücklich hingewiesen.