Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die vom Kantonalen Steueramt beantragten CHF 300.00 den Umstand zu berücksichtigen scheinen, dass die Rekurrentin lediglich zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft ist und in der Folge auch C. entsprechend seinem Eigentumsanteil ebenfalls zusätzlich CHF 300.00 als Liegenschaftsertrag versteuern müsste. Da vorliegend keine entsprechende Deklaration erfolgt ist, sind die gesamten Mietaufwendungen von der Rekurrentin sowohl abzuziehen als auch als Einkommen zu versteuern. - 16 -