9.3. Zu Gunsten der Rekurrentin wurde praxisgemäss die Eigenmietwertmethode angewendet, woraus folgt, dass sich der bereits im Einspracheverfahren aufgerechnete übersetzte Mietaufwand – wie von der Steuerkommission Q. in der Vernehmlassung berechnet – um CHF 600.00 (da der sich Mietaufwand von CHF 2'700.00 auf CHF 2'100.00 reduziert) erhöht.