9.2.2. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass eine – wie von der Rekurrentin geltend gemachte – "marktkonforme" bzw. "reale" geschäftliche Miete vom Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwar abgezogen werden kann, gleichzeitig diese Miete aber – unter Reduktion des (tieferen) Eigenmietwertes für die geschäftlich genutzten Räume – auch als Liegenschaftsertrag versteuert werden müsste. Ein Quervergleich mit dem gewerblichen Umfeld, wie in der Stellungnahme zur angedrohten Reformatio in Peius ausgeführt, ändert daran nichts.