gen Erwerbs einkommensmindernd zugunsten der steuerpflichtigen Person aus. Daraus folgt aber zwingend auf der Einkommensseite, dass der Eigenmietwert (unverändert) bleibt und voll zu versteuern ist, da auch die geschäftsmässig begründete "Eigenmiete" der benutzten Geschäftsräume (gleich wie die Mieteinnahmen bei einem Drittvermieter) als Liegenschaftsertrag steuerbar ist.