9.1.2. Bei der Festsetzung des Eigenmietwerts ist zu beachten, dass ein relevanter Zusammenhang mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten besteht. Für Grundstücke des Privatvermögens können an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode über 10 Jahre alt sind, 20 % des gesamten Mietrohertrages geltend gemacht werden (§ 39 Abs. 5 lit. b StG). Basis für die Berechnung des Pauschalabzugs bildet der Mietrohertrag. Dieser umfasst den Eigenmietwert bzw. alle Vergütungen von Mietern und Pächtern (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 39 StG N 102).