7.3. Die für die Berechnung des Mietanteils massgebende Raumeinheit wird in Anhang 9 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (VBG) definiert (vgl. Erw. 5.4 hiervor). Danach wird die Raumeinheit eines Zimmers nach dessen Fläche bestimmt. Die Wohnhalle ist 42,51 m2 gross (Aufnahme der Raumeinheiten und der zusätzlichen Mietwerte). Gemäss Anhang 9 zur VBG ergibt dies 1,8 RE. Der Raum im Untergeschoss weist eine Grundfläche von 23 m2 auf (Aufnahme der Raumeinheiten und der zusätzlichen Mietwerte). Somit ergeben sich für den Raum im Untergeschoss gemäss Anhang 9 zur VBG 1,2 RE.