Der Abzug von 1,8 RE für die Wohnhalle, in der das Klavier stehe, sei auf 0,4 RE zu kürzen, da das Klavier nur einen Teil des grossen Raumes in Anspruch nehme sowie auch für die unselbständige Tätigkeit und private Zwecke genutzt werde. Zudem bewegten sich die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit in einem sehr kleinen Rahmen.