Hierfür sind das Einverlangen von Fotografien oder ein Augenschein denkbar (RGE vom 22. Januar 2009 [3-RV.2008.14]; vgl. auch RGE vom 26. Juni 2008 [3-BB.2008.1] betreffend Unternutzungsabzug). Die Steuerkommission Q. hat indes keine weiteren Untersuchungen vorgenommen, sondern lediglich festgehalten, der 50 % Abzug für das Arbeitszimmer von 1,2 RE sei in der Berufskostenpauschale bereits berücksichtigt. Der Abzug von 1,8 RE für die Wohnhalle, in der das Klavier stehe, sei auf 0,4 RE zu kürzen, da das Klavier nur einen Teil des grossen Raumes in Anspruch nehme sowie auch für die unselbständige Tätigkeit und private Zwecke genutzt werde.