 Ein weiterer Raum diene als Büro. Sie nutze diesen mindestens zur Hälfte für alle administrativen Arbeiten, v.a. als Musikschulleiterin U.. Aus diesem Grund sei dieser Raum nicht aufgeführt für die selbständige Tätigkeit. Folgedessen macht die Rekurrentin die geschäftliche Nutzung von 2,1 RE in ihrem Haus geltend. Demgegenüber werden 0,6 RE des Arbeitszimmers im Untergeschoss sowie 0,4 RE der Wohnhalle im Erdgeschoss somit 1 RE der Liegenschaft von der Steuerkommission Q. als geschäftlich genutzte Räume anerkannt.