4.5. Die Rekurrentin machte in der Replik geltend, die fehlerhafte Zahlenaufstellung der Steuerkommissärin belege einen Mangel an Sorgfalt. In der rechten Kolonne ihrer Mietberechnung seien zwei Zahlenwerte falsch: Eigenmietwert und Normmietwert für 1 RE. Immerhin werde mit der Angabe eines Normmietwertes von CHF 2'422.00 pro Raumeinheit eine Grundaussage bestätigt. Die Schlussfolgerung sei jedoch willkürlich. Es gehe um den tatsächlich gebrauchten Raum. Der gebrauchte Raum für die selbständige Arbeit umfasse 2,1 RE, wie im Rekurs dargelegt. Die 0,6 RE für den Bürobetrieb der Schule, abgedeckt über den Pauschalabzug für unselbständige Arbeit, seien darin nicht enthalten.