Der Abzug betreffe den gesamten selbständig erwirtschafteten Betrag. Die Argumentation, dass die geschäftliche Nutzung der Wohnhalle als vernachlässigbar klein beurteilt werden müsse, sei eine unbelegte Behauptung, um den berechneten Abzug willkürlich zu kürzen. Die Wohnhalle müsse mit 50 % berücksichtigt werden. Der Eigenmietwert werde anhand festgelegter Raumeinheiten berechnet. Es sei nicht einzusehen, weshalb für die berufliche Nutzung die Raumeinheiten plötzlich keine Berechnungsgrundlage liefern sollten. Ein Frankenbetrag (Einkommen) könne nicht in ein Mass der Raumnutzung übersetzt werden.