Die Rekurrentin habe nur Einnahmen aus Unterrichtstätigkeit von CHF 720.00 erzielt. Auch wenn der Unterricht in der Wohnhallte stattfinde und sie dort teilweise am Klavier für Auftritte übe, müsse die geschäftliche Nutzung der Wohnhalle als vernachlässigbar klein beurteilt werden. Es könne dafür kein zusätzlicher Mietanteil angerechnet werden bzw. sei dieser in der gewährten Miete bereits enthalten. Denn das Musikzimmer werde zu einem grossen Teil auch für die unselbstständige Tätigkeit (Lohnausweise von verschiedenen D. in der Höhe von CHF 46'829.00) als Arbeitszimmer benutzt.