Unter die abzugsfähigen Geschäftskosten gemäss § 36 StG fielen auch die für die Einkommenserzielung notwendigen Raumkosten. Wenn die Räumlichkeiten zu einem wesentlichen Teil auch privat genutzt würden, komme nur ein teilweiser Abzug der auf die benutzten Räumlichkeiten entfallenden Kosten in Betracht. Für die Berechnung des Mietanteils eines Zimmers werde grundsätzlich auf das Schätzungsprotokoll abgestellt. Dabei werde der prozentuale Anteil der Raumeinheiten des geschäftlich genutzten Raumes an den gesamten Raumeinheiten des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Im selben Verhältnis werde die Eigenmiete oder der Mietzins aufgeteilt.