4.2. Mit Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission Q. fest, die Rekurrentin habe im Jahr 2017 als Musikschullehrerin an den D. S., T. und U. gearbeitet. Daneben sei sie als Musikerin selbstständig tätig gewesen. Ihre Einnahmen beliefen sich auf CHF 6'620.00. Davon entfielen gemäss eingereichter Aufstellung CHF 5'900.00 auf Konzerte und CHF 720.00 auf erteilte Privatstunden. Für die Benützung von privaten Räumen für die selbstständige Tätigkeit mache sie CHF 4'800.00 geltend. Dieser Betrag sei im Veranlagungsverfahren auf CHF 2'700.00 gekürzt worden. Er entspreche inkl. Nebenkosten 1,2 RE bei einer Fläche von 23 m2 einem Eigenmietwertanteil von 6,6 %.