10. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 hat A. am Rekurs festgehalten und zur angedrohten Reformatio in peius Stellung genommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Die Rekurrentin arbeitet – neben ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Musikschullehrerin – als selbständige Musikerin (gemäss Steuererklärung 2017: "selbständige Musikaktivitäten"). Für das Jahr 2017 deklarierte sie Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 72.00.