11. Der Eigenmietwert (gültig ab 1. Januar 2018) wird auf CHF 6'796.00, der Vermögenssteuerwert auf CHF 206'080.00 festgesetzt. Der Rekurs erweist sich demnach als begründet. Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen. 12. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 17 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Eigenmietwert auf CHF 6'796.00 (gültig ab 1. Januar 2018), der Vermögenssteuerwert auf CHF 206'080.00 festgelegt.