8.3.5.4. Das Spezialverwaltungsgericht erachtet die Vereinbarung gestützt auf das Ergebnis des Augenscheines als den tatsächlichen Verhältnissen angemessen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. 8.3.5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die für die Festsetzung des Ertragswertes bzw. des Normmietwertes massgeblichen Faktoren von der Vorinstanz im Einzelnen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht unzutreffend festgesetzt worden sind. Allfällige mögliche Abweichungen liegen jedenfalls im Rahmen des jeder Schätzung innewohnenden schätzerischen Ermessens.