Das KStA GS beantragt nämlich, den Wert für die Werkstatt als "gewerblichen Mietwert" von ehemals CHF 3'600.00 auf CHF 2'240.00 zu reduzieren und als "zusätzlichen Mietwert" zu qualifizieren. Da seit dem Liegenschaftskauf durch den Rekurrenten für die Werkstatt keine Vermietungsabsicht mehr bestehe, sei die nicht vermietete Werkstatt dem Eigenmietwert zuzurechnen. Der Eigenmietwert für die Werkstatt betrage CHF 2'240.00. Auch gemäss den Ausführungen des Rekurrenten wird die Werkstatt nicht mehr gewerblich genutzt, sondern es liege eine überwiegend bzw. vorliegend ausschliessliche private Nutzung vor.