Am Augenschein hat sich gezeigt, dass das Wohngebäude zwischen einem anderen Wohngebäude und dem Schopf steht, wobei alle Gebäudeteile jeweils "angebaut" sind. Dennoch ergänzen sich das Wohnhaus und der Schopf zu einer Nutzungseinheit. Damit liegt insgesamt ein freistehendes Einfamilienhaus vor, welches – wie festgestellt – über einen unterdurchschnittlichen Umschwung verfügt. Die Reduktion auf einen Zuschlag von 25 % erscheint dem Spezialverwaltungsgericht angemessen.