Anlässlich des Augenscheines konnte festgestellt werden, dass der Gesamtzustand der Liegenschaft nicht mehr den heutigen Komfortstandards genügt (vgl. Fotos). Aufgrund dieser Feststellungen kommt das Spezialverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung geschätzte Note 4 (schlecht an der Grenze zu mittel) angemessen ist. 8.3.4. Weiter hat das KStA GS nach Prüfung der Schätzungsakten den Zuschlag für die Bauweise von 30 % (normal) als zu hoch bemängelt.