Die geltend gemachten Mietpreise wurden im Übrigen vom Rekurrenten auch nicht nachgewiesen. Somit ist festzuhalten, dass vorliegend Vergleichsobjekte und Verkehrswerte für einen Preisvergleich fehlen. 8.2.4. Als letzte Möglichkeit kommt nach § 12 Abs. 2 lit. c VBG die Berechnung nach dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert zum Zuge. Diese wird in der Regel bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern angewendet, da es hier häufig an einem aktuellen Kaufpreis und meistens auch an vergleichbaren Objekten fehlt (vgl. RGE vom 4. August 2006). Darauf ist nachfolgend abzustellen. Der Verkehrswert (VW) eines Grundstückes, berechnet sich nach folgender Formel: