Die Schätzungen der AGV und der Steuerbehörden korrelieren aufgrund der unterschiedlichen Grundlagen nicht. Aufgrund der Nutzung von nur 2 ½ Räumen im Haus und dem Vergleich mit "vergleichbaren Wohnungen in Q." zieht der Rekurrent den Schluss, dass die Steuerschätzung nicht stimmen könne. Der Rekurrent gibt jedoch nicht an, welches die von ihm in der Höhe von CHF 600.00 bis CHF 900.00 angegebenen Vergleichsobjekte sind. Beliebige Wohnungen können nicht mit dem vom Rekurrenten bewohnten Einfamilienhaus mit Werkstatt gleichgesetzt werden. Die geltend gemachten Mietpreise wurden im Übrigen vom Rekurrenten auch nicht nachgewiesen.