gige Verkehrswertschätzungen vereinbart, so wird in der Regel von einer freien Preisbildung auf dem Markt ausgegangen (RGE vom 21. März 2019 [3-RV.2017.116]). Der Rekurrent hat einen Kaufvertrag über das fragliche Grundstück vom 2. Juli 2019 eingereicht. Der Verkauf erfolgte vom Rekurrenten an seinen Sohn (D.). Vom KStA GS wird zu Recht geltend gemacht, dass dieser Verkauf nicht unter unabhängigen Dritten erfolgte. Daher kommt die vorgängig ausgeführte Methode vorliegend nicht in Frage, fehlt es doch – aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien – an einem massgeblichen Kaufpreis.