Das aargauische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass zusätzliche, in der VBG nicht vorgesehene Pauschalabzüge nur dann ausnahmsweise zulässig sind, wenn sich aus der Anwendung der VBG ein am Markt nicht erzielbares Schätzungsergebnis ergibt (VGE vom 29. Mai 2008 [WBE.2006.351]). Grundsätzlich sind der Vermögenssteuerwert und ein allfälliger Eigenmietwert deshalb konkret nach Massgabe der VBG zu überprüfen (RGE vom 22. September 2016 [3-RV. 2016.67]). Nachfolgend ist somit zuerst der Verkehrswert und anschliessend der Ertragswert festzusetzen. - 12 -