Nachdem am 27. September 2019 der Einspracheentscheid erging, ist eine Änderungsschätzung zu prüfen. Denn der Rekurrent macht geltend, der dem Eigenmietwert zugeschlagene Gewerberaum sei beim Liegenschaftskauf 2009 zurückgebaut worden und als solcher nicht mehr brauchbar. Er werde als Hobby- bzw. Bastelraum genutzt. Der Nutzer der Liegenschaft sei 77-jährig und nach zwei Schlaganfällen kaum in der Lage ein Gewerbe auszuführen. Der Eigenmietwert sei deshalb zu reduzieren.