6.2. Im Rekursverfahren hat das KStA GS demgegenüber eine Nachprüfung durchgeführt und in der Vernehmlassung festgehalten, es liege sowohl eine offensichtlich unrichtige Schätzung (Unrichtigkeitsschätzung) als auch eine unrichtige Rechtsanwendung (Änderungsschätzung) vor. Diese beiden Sachverhalte seien in der angefochtenen Mitteilung und im Einspracheverfahren fälschlicherweise vermischt worden. Das KStA GS beantragt aufgrund der Nachprüfung, den Eigenmietwert auf CHF 7'899.00 zu erhöhen und den Steuerwert auf CHF 212'00.00 zu reduzieren.